Zahlung satzungsgemäßer Beiträge
Jedes
Mitglied der GEW ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu
entrichten und seine Zahlungen daraufhin regelmäßig zu überprüfen.
Der monatliche Beitrag beträgt:
Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses mit Auswirkungen auf die Beitragshöhe sind umgehend der / Landesgeschäftsstelle mitzuteilen.
Überbezahlte
Beiträge werden nur für das laufende und das diesem vorausgehende
Quartal auf Antrag verrechnet. Die Mitgliedschaft beginnt zum
nächstmöglichen Termin. Der Austritt ist mit einer Frist von drei
Monaten zum Quartalsende schriftlich dem Landesverband zu erklären.