Mitgliedsbeitrag der GEW

Zahlung satzungsgemäßer Beiträge
Jedes Mitglied der GEW ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten und seine Zahlungen daraufhin regelmäßig zu überprüfen.
Der monatliche Beitrag beträgt:

  • BeamtInnen zahlen 0,75 Prozent der Besoldungsgruppe und -stufe, nach der sie besoldet werden.
  • bei Angestellten 0,7 Prozent der Entgeltgruppe und Stufe, nach der vergütet wird
  • Der Mindestbeitrag beträgt immer 0,6 Prozent der untersten Stufe der Entgeltgruppe 1 des TVöD.
  • Arbeitslose zahlen ein Drittel des Mindestbeitrages
  • Studierende zahlen einen Festbetrag von 2,50 Euro
  • Mitglieder im Referendariat oder Berufspraktikum zahlen einen Festbetrag von 4 Euro.
  • Mitglieder im Ruhestand zahlen 0,66 Prozent ihrer Ruhestandsbezüge.


Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses mit Auswirkungen auf die Beitragshöhe sind umgehend der / Landesgeschäftsstelle mitzuteilen.

Überbezahlte Beiträge werden nur für das laufende und das diesem vorausgehende Quartal auf Antrag verrechnet. Die Mitgliedschaft beginnt zum nächstmöglichen Termin. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich dem Landesverband zu erklären.